Impressumsangaben

Greenland Seafood Europe GmbH
Eduard-Schopf-Allee 1
D-28217 Bremen, Deutschland

Telefon: +49 421 839 62 0
Telefax: +49 421 839 62 59
E-Mail: contact@greenlandseafood.eu

Geschäftsführer:
Patrick Barinet

Erfüllungsort:
D-28217 Bremen

Gerichtsstand:
Amtsgericht Bremen

Gerichtsort:
28195 Bremen

Handelsregister:
HRB 16687, Amtsgericht Bremen

Umsatzsteuer-ID:
DE 115 171 421

Verantwortlich im Sinne des § 5 TMG:
Patrick Barinet

Webmaster: wilit@greenlandseafood.eu

Einkaufsbedingungen

1. Definitionen und Anwendungsbereich

1.1. Im Sinne dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen bezeichnen die Formulierungen „wir“, „uns“, „unser“, „unsere“ die Greenland Seafood Wilhelmshaven GmbH, die Formulierungen „Produkte“, „Ware“, „Lieferung“, „Bestellung“ die an uns oder an einen von uns benannten Dritten aufgrund eines Vertragsverhältnisses zu liefernden Sachen. „Food“ bezeichnet Nahrungsmittel sowie deren Roh-, Grund-, Hilfs- und Zusatzstoffe.

1.2. Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß § 310 Abs. 1 BGB.

2. Geltungsbereich, Vertragsschluss, Schriftform

2.1. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die vorbehaltlose Annahme von Lieferungen sowie Zahlungen durch uns bedeuten kein Einverständnis mit entgegenstehenden Bedingungen des Lieferanten.

2.2. Alle Vereinbarungen einschließlich etwaiger Vertragsänderungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrags getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.

2.3. Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 3 Tagen schriftlich anzunehmen. Angebote des Lieferanten werden erst durch unsere schriftliche Bestellung bzw. Bestätigung angenommen. Weicht die Annahmeerklärung des Lieferanten von unserer Bestellung ab, so kommt ein Vertrag nur zustande, wenn wir auf die Abweichung ausdrücklich hingewiesen werden und wir der Abweichung schriftlich zugestimmt haben. Die vorbehaltlose Annahme von Lieferungen oder Zahlungen durch uns bedeuten kein Einverständnis mit Abweichungen in der Annahmeerklärung des Lieferanten.

2.4. Vergütungen für Besuche, die Ausarbeitung von Angeboten, Kostenvoranschlägen, Projekten, Entwürfen sowie für Probelieferungen werden nur geleistet, wenn dies gesondert vereinbart worden ist.

2.5. Wir behalten uns die Eigentums- und Urheberrechte an Rezepturen, Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Mustern, Modellen, Marken, Aufmachungen, Datenträgern und vergleichbaren Hilfsmitteln und Unterlagen vor, soweit sie von uns dem Lieferanten zur Verfügung gestellt oder in unserem Auftrag erstellt wurden. Sie sind Dritten gegenüber geheim zu halten und ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden. Sie sind unentgeltlich brand- und diebstahlsicher aufzubewahren. Nach Abwicklung der Bestellung sind sie unaufgefordert zurückzugeben. Datensätze sind je nach Absprache zu löschen oder zu vernichten. Zurückbehaltungsrechte an den bezeichneten Hilfsmitteln und Unterlagen werden ausgeschlossen. Ergänzend gilt Ziffer 11. dieser Einkaufsbedingungen.

3. Preise, Zahlungsbedingungen, Abtretungsverbot

3.1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Wenn nichts anderes vereinbart ist, umfasst die Lieferung „frei Haus“ (bei ausländischen Lieferanten bzw. Lieferungen aus dem Ausland „DDP-Delivered Duty Paid“ gemäß INCOTERMS 2010) einschließlich zweckmäßiger Verpackung.

3.2. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in gesetzlicher Höhe im Angebot und in der Rechnung des Lieferanten gesondert auszuweisen. Rechnungen, die dieser Bedingung nicht entsprechen, werden nicht akzeptiert. Wir sind berechtigt, die Zahlung bis zur Vorlage einer dieser Bedingung entsprechenden Rechnung zurückzubehalten. Dies gilt unbeschadet anderer gesetzlicher Zurückbehaltungsrechte.

3.3. Rechnungen sind, wenn nichts anderes vereinbart wurde, in Euro zu erstellen. Wir können Rechnungen nur dann bearbeiten, wenn diese die in unserer Bestellung ausgewiesene Bestellnummer enthalten; für alle wegen der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.

3.4. Wenn nichts anderes vereinbart ist, erfolgen Zahlungen 30 Tage nach Rechnungseingang mit 3 % Skonto oder binnen 60 Tagen netto. Ist die Ware zum Zeitpunkt des Rechnungseingangs nicht vollständig oder nicht in einem vertragsgemäßen Zustand, so beginnt die Zahlungsfrist erst mit dem vollständigen Eintreffen der Ware bzw. der Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes am Bestimmungsort. Erfüllungsort für unsere Zahlungen ist Wilhelmshaven.

3.5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Forderungen des Lieferanten an uns dürfen nur mit unserer Zustimmung an Dritte abgetreten werden. Ausgenommen hiervon sind Abtretungen im Rahmen von Factoringverträgen. Dem Lieferanten stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen zu.

3.6. Das Eigentum an den gelieferten Waren geht mit der Bezahlung auf uns über. Wir sind berechtigt, die Ware nach Lieferung im Rahmen unserer Geschäftstätigkeit weiter zu verarbeiten und weiter zu veräußern. Der Geltung entgegenstehender oder darüber hinausgehender Eigentumsbehalte (wie z.B. erweiterte Eigentumsvorbehalte, Kontokorrent- oder Konzernvorbehalte) wird ausdrücklich widersprochen.

3.7. Anzahlungen aus Verträgen für technische Anlagen, z.B. Maschinen, sichert uns der Lieferant durch eine Bankbürgschaft ab. Die Anzahlung erfolgt Zug um Zug gegen die Übergabe der Bürgschaftsurkunde. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Bezahlung aus diesen Verträgen in einer Teilung von 30-30-40 (30% Anzahlung/ 30% bei Lieferung/ 40% nach erfolgreicher Abnahme).

4. Lieferung, Lieferzeit, Gefahrtragung

4.1. Erfüllungsort ist unser Werksgelände Flutstraße 84 in Wilhelmshaven, soweit nichts anderes vereinbart ist.

4.2. Die Lieferung hat, wenn nichts anderes vereinbart wurde, „frei Haus“(bei ausländischen Lieferanten bzw. Lieferung aus dem Ausland „DDP-Delivered Duty Paid“ gemäß INCOTERMS 2010) einschließlich zweckmäßiger Verpackung, werktags während unserer gewöhnlichen Öffnungszeiten bis zum endgültigen Bestimmungsort innerhalb unseres Geländes zu erfolgen. Transport, Abladen und Aufstellen der Ware am endgültigen Bestimmungsort erfolgen auf Risiko des Lieferanten. Die Gefahrtragung geht erst auf uns über, nachdem die Lieferung übergeben oder von uns abgenommen ist.

4.3. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Hält der Lieferant einen kalendermäßig bestimmten oder bestimmbaren Liefertermin schuldhaft nicht ein, so gerät er ohne Mahnung oder Fristsetzung in Verzug, bei Angabe eines kalendermäßig fixierten Liefertermins mit Ablauf des Tages, bei Angabe einer bestimmten Kalenderwoche mit Ablauf des letzten Werktages dieser Woche, bei Angabe von Kalendermonaten mit Ablauf des letzten Werktages dieses Monats. Der Samstag gilt nicht als Werktag.

4.4. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich darüber zu informieren, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

4.5. Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Leistung oder Nacherfüllung vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz statt der Leistung zu fordern.

4.6. Im Falle des schuldhaften Lieferverzuges haben wir unbeschadet unserer gesetzlichen Rechte wegen der verzögerten Leistung das Recht, eine Vertragsstrafe von 0,5 % des Nettobestellwertes pro angefangener Woche, höchstens 5 % des Nettobestellwertes zu verlangen. Die geleistete Vertragsstrafe wird auf einen Schadenersatzanspruch wegen verzögerter Lieferung angerechnet.

4.7. Wir sind nicht verpflichtet, ohne vorherige Zustimmung Teil- oder Vorablieferungen anzunehmen. Solche können auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückgewiesen oder eingelagert werden.

4.8. Der Lieferant ist verpflichtet, auf all den Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestelldaten und wenn erforderlich, bei verschiedenen Batches, die Batch-Nr. anzugeben. Unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung der Lieferung nicht von uns zu vertreten.

5. Einschaltung von Nachunternehmern

Die Einschaltung von Nachunternehmern bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Nachunternehmer müssen im Angebot einschließlich ihres Liefer- und Leistungsumfangs benannt sein. Der Lieferant hat dem Nachunternehmer bezüglich der von ihm übernommenen Aufgaben alle Verpflichtungen aufzuerlegen und deren Einhaltung sicherzustellen, die er gegenüber uns übernommen hat. Der Lieferant muss insbesondere sicherstellen und ggf. überprüfen, dass der Nachunternehmer alle einschlägigen Rechtsvorschriften und Arbeitsschutzvorrichtungen im Bereich der Nahrungsmittelverarbeitung kennt und einhält.

6. Qualitäten (Food)

6.1. Der Lieferant gewährleistet, dass die gelieferte Ware die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit (Rohwarenspezifikation), insbesondere die in unserer Bestellung bzw. Auftragsbestätigung aufgeführten Eigenschaften aufweist und, sofern ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart, zu dem vorgesehenen Verwendungszweck in jeder Hinsicht geeignet ist. Über Änderungen in der Zusammensetzung der gelieferten Ware muss der Lieferant unaufgefordert informieren und für die Änderung unsere Bestätigung einholen.

6.2. Der Lieferant ist verpflichtet, nur Waren zu liefern, die in ihrer Zusammensetzung, in Qualität, Verpackung, Deklaration und Spezifikation den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen entsprechen. Der Lieferant ist verpflichtet, die Einhaltung der Vorschriften der deutschen Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetze einschließlich der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, aller einschlägigen Nebengesetze und Verordnungen, der europäischen lebensmittelrechtlichen Bestimmungen sowie der nationalen oder internationalen fach-spezifischen Richtlinien in jeder Beziehung sicherzustellen.

6.3. Der Lieferant gewährleistet, dass die Ware hygienisch-mikrobiologisch unbedenklich und frei von pathogenen Keimen ist und in chemischer und histologischer Hinsicht den Anforderungen der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht. Maximale Vorgaben werden in separaten Rohwarenspezifikationen festgeschrieben. Die Ware muss darüber hinaus vollständig zum Hersteller rückverfolgbar sein, sofern der Lieferant nicht selbst Hersteller ist.

6.4. Der Lieferant gewährleistet, dass gekühlte Waren nur in Kühlwagen und tiefgekühlte Waren nur mit Fahrzeugen transportiert werden, die der TLMV (Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel) in ihrer jeweils gültigen Fassung entsprechen.

6.5. Der Lieferant gewährleistet, dass die gelieferte Ware gentechnikfrei ist. Der Einsatz von gentechnisch veränderten oder bestrahlten Rohstoffen sowie von halogenierten Kunststoffen bei der Herstellung, Verarbeitung oder Verpackung der Ware ist nicht zulässig.

6.6. Der Lieferant gewährleistet, dass die von ihm verwendeten Verpackungsmittel die Qualität der gelieferten Waren nicht negativ beeinflussen. Der Lieferant stellt sicher, dass die von ihm eingesetzten Verpackungsmittel nach den geltenden Vorschriften entsorgungsfähig sind.

6.7. Jedes Gebinde muss das Herstell- und Mindesthaltbarkeitsdatum sowie die Losnummer aufweisen und auf unser Verlangen auch einen EAN-Code, der mit einem handelsüblichen Scanner lesbar sein muss.

6.8. Die Lieferung von Waren entgegen der gültigen gesetz-lichen Bestimmungen sowie ein Verstoß gegen die Ziffern 6.1 bis 6.7 mit Ausnahme eines fehlenden EAN-Codes begründet die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht.

7. Qualitäten (Technik)

Technische Lieferungen, insbesondere die für uns gebauten/oder gelieferten Maschinen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Der Lieferant sichert uns die Einhaltung der jeweils gültigen gesetzlichen Lärmgrenzen zu.

8. Mängelrüge

8.1. Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf offene Qualitäts- und Quantitätsabweichungen im Sinne von § 377 HGB zu untersuchen. Unsere Rüge gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb einer Frist von 5 Werktagen nach Wareneingang beim Lieferanten eingeht. Für versteckte Mängel gilt dieselbe Frist, gerechnet ab Entdeckung des Mangels.

8.2. Qualitätsüberprüfungen/Abnahmen/Mängelrügen aus technischen Lieferungen aus für uns gebauten oder gelieferten Maschinen werden gesondert durch vertragliche Parameter festgeschrieben.

8.3. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu. In jedem Fall sind wir berechtigt, von dem Lieferanten nach unserer Wahl Mängelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache/neue Ware zu verlangen. Der Lieferant ist verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung erforderliche Aufwendungen zu tragen. Im Falle der Nachbesserung gilt diese nach einem ersten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen. Das Recht auf Schadenersatz, insbesondere das auf Schadenersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.

8.4. Bei Gefahr im Verzug sind wir berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen.

8.5. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Längere gesetzliche Fristen sowie Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien bleiben unberührt.

9. Produkthaftung, Freistellung, Haftungsbeschränkungen

9.1. Der Lieferant ist verpflichtet, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 10 Millionen Euro pauschal pro Personen/Sachschaden zu unterhalten. Der Lieferant ist weiter verpflichtet, spätestens 10 Tage nach Vertragsabschluss eine Kopie der Haftpflichtpolice an uns zu übermitteln.

9.2. Die Deckungssumme der Produkthaftpflichtversicherung bedeutet keine Haftungsbegrenzung. Uns zustehende, weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.

9.3. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns von sämtlichen Schadenersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, wenn die Ursache aus seinem Herrschafts- oder Organisationsbereich stammt.

9.4. Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle ist der Lieferant auch verpflichtet, diejenigen Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten, soweit möglich und zumutbar, unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Sonstige gesetzliche Ansprüche bleiben hiervon unberührt.

9.5. Der Geltung von Haftungsausschlüssen oder Haftungsbegrenzungen in AGB des Lieferanten wird ausdrücklich widersprochen. Solche bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen individuellen Vereinbarung.

10. Schutzrechte Dritter

10.1. Der Lieferant gewährleistet, dass mit der Lieferung der Ware und ihrer vertragsgemäßen Nutzung keine Rechte Dritter verletzt werden. Dies gilt insbesondere für Patent- und Markenrechte, Gebrauchs- und Geschmacksmuster und andere gewerbliche Schutz- und Urheberrechte.

10.2. Werden wir von einem Dritten in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf sämtliche Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten erwachsen.

10.3. Werden wir aufgrund der Geltendmachung von Ansprüchen Dritter daran gehindert, die gelieferte Ware zu verkaufen, ist der Lieferant verpflichtet, diese gegen Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises zurückzunehmen. Weitergehende Ansprüche, wie zum Beispiel auf Ersatz von aufgrund der Nichteinhaltung fester Liefervereinbarungen mit unseren Kunden entstehender Schäden, bleiben unberührt.

10.4. Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate ab Gefahrenübergang.

11. Informationen, Geheimhaltung

11.1. Soweit wir dem Lieferanten für die Produktion Rezepturen, Muster, Logos, Layouts, Musterverpackungen oder vergleichbare Hilfsmittel und Unterlagen zur Verfügung stellen, erfolgt dies leihweise, mit dem Recht, jederzeit die Herausgabe zu verlangen. Der Lieferant hat die genannten Hilfsmittel als in unserem Eigentum stehend zu kennzeichnen und darf diese nicht veräußern, verpfänden oder über sie anderweitig verfügen, sofern hiermit für uns ein Rechtsverlust verbunden ist.

11.2. Die unter 11.1. genannten Hilfsmittel und Unterlagen sind vertraulich zu behandeln, nicht ohne unsere Zustimmung zu vervielfältigen oder für andere Zwecke zu nutzen und auf unsere erste Anforderung an uns heraus zu geben. Der Lieferant ist verpflichtet, die Hilfsmittel auf seine Kosten im gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten. Schäden sind uns unverzüglich mitzuteilen.

11.3. Alle dem Lieferanten durch uns bekannt gegebenen technischen Daten und kaufmännischen Informationen, wie z.B. in Rezepturen, auf Abbildungen, Zeichnungen, Mustern, Layouts, in Berechnungen oder sonstigen Hilfsmitteln und Unterlagen, gleich auf welchem Datenträger sie gespeichert sind, sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (§ 17 UWG) und damit durch den Lieferanten strikt geheim zu halten, es sei denn, diese Informationen sind allgemein bekannt oder aus allgemein zugänglichen Quellen erhältlich. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Wir verpflichten uns ebenfalls zur Geheimhaltung, soweit Lieferanteninformationen als „vertraulich“ gekennzeichnet sind oder ein offenkundiges Interesse an deren Geheimhaltung besteht.

12. Gerichtsstand

Ist der Lieferant Kaufmann, ist unser Geschäftssitz ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis. Wir können nach unserer Wahl den Lieferanten auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen.